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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
218
Verbindung mehrerer Verfahren
(1) Mehrere dieselbe Fälschungsklasse betreffende Verfahren, die von derselben Staatsanwaltschaft geführt werden, sind regelmäßig zu verbinden.
(2) 1Werden gegen mehrere Verbreiter oder gegen Hersteller und Verbreiter durch verschiedene Staatsanwaltschaften Verfahren geführt, wird eine Verbindung nur zweckmäßig sein, wenn zwischen den Beschuldigten unmittelbare Zusammenhänge feststellbar sind. 2Ist ein Zusammenhang (Ringbildung) erkennbar, ist die Verbindung regelmäßig geboten.