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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Internationale Abkommen
1Bei der Verfolgung der Geld- und Wertzeichenfälschung (Münzstrafsachen) sind völkerrechtliche Vereinbarungen, insbesondere das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei1 zu beachten. 2Auskunft erteilt das für Justiz zuständige Bundesministerium.

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II.