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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
195
Verhalten gegenüber Diplomaten und den anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen
(1) 1Gegen Personen, die rechtmäßig den Ausweis eines Diplomaten oder einer anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Person besitzen oder die ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit anders glaubhaft machen, ist nicht einzuschreiten. 2Der Staatsanwalt hat sich darauf zu beschränken, die zulässigen Ermittlungen beschleunigt durchzuführen. 3Er unterrichtet unverzüglich unter Beigabe der Akten das Bundesamt für Justiz über die Landesjustizverwaltung. 4Für diese und das Auswärtige Amt sind Abschriften beizufügen.
(2) In besonders eiligen Fällen kann unmittelbar beim Auswärtigen Amt in Berlin (Tel.-Nummer: 030/5000-3411 bzw. 0228/9917-2633 von 9.00 bis 16.00 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter 030/5000-2911) bzw. beim Bundeskanzleramt (Telefon 01888/400-0 oder 030/4000-0, Telefax 030/4000-2357) Auskunft erbeten werden.
(3) 1Ist nach Absatz 2 eine Auskunft erbeten worden oder liegt ein Fall von besonderer Bedeutung vor, ist die vorläufige Unterrichtung des für Justiz zuständigen Bundesministeriums geboten, falls noch weitere Ermittlungen nötig sind. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) 1Über Verkehrsordnungswidrigkeiten exterritorialer Personen ist das Auswärtige Amt unmittelbar zu unterrichten. 2Die Akten brauchen der Mitteilung nicht beigefügt zu werden. 3Einer Unterrichtung des für Justiz zuständigen Bundesministeriums und der Landesjustizverwaltung bedarf es in diesen Fällen nicht.