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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
174c
Umgang mit Anträgen des Verletzten nach § 406d Absatz 2 StPO
Anträge nach § 406d Absatz 2 StPO sind in das Vollstreckungsheft aufzunehmen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen sowie gegebenenfalls der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Maßregelvollzugs mitzuteilen.