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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
174a
Unterrichtung des Verletzten, seiner Angehörigen und Erben
1Sobald der Staatsanwalt mit den Ermittlungen selbst befasst ist, prüft er, ob die Informationen gemäß § 406i Absatz 1, §§ 406j bis 406l StPO erteilt worden sind. 2Falls erforderlich, holt er dies nach. 3Dazu kann er das übliche Formblatt verwenden. 4Er weist den Verletzten insbesondere in den Fällen, in denen eine Beiordnung nach § 406g Absatz 3 StPO naheliegt, möglichst frühzeitig auf die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung hin.