Inhalt

Pkw-Fahrer-TV-L
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 12.10.2006
Anlage A
1 1Die am 31. Januar 1977 von § 7 des Pkw-Fahrer-TV-L beziehungsweise Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses, solange sie ununterbrochen unter die Tarifverträge vom 10. Februar 1965 und unter diesen Tarifvertrag fallen, eine monatlich zu berechnende nicht zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden Maßgaben:
2 2Erreicht die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4
bei einem Fahrer/einer Fahrerin
in Pauschalgruppe I nicht den Betrag von
38,35 €,
in Pauschalgruppe II nicht den Betrag von
63,91 €,
in den Pauschalgruppen III und IV nicht den Betrag von
76,69 €,
bei einem ständigen Fahrer/einer ständigen Fahrerin nicht den Betrag von
97,15 €,
wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:
Für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg tritt
an die Stelle des Betrages von 38,35 € der Betrag von 40,90 €,
an die Stelle des Betrages von 63,91 € der Betrag von 69,02 €,
an die Stelle des Betrages von 76,69 € der Betrag von 81,81 €,
an die Stelle des Betrages von 97,15 € der Betrag von 104,81 €.
3 3Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer/die Fahrerin in dem betreffenden Monat befindet, und die Summe der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4, die sich nach § 8 Absatz 1 TV-L für diesen Monat ergibt.
(2) Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz 1 maßgebenden festen Beträge ist § 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist bei der Fortzahlung des Entgelts nach § 26 Absatz 1 Satz 1 TV-L zu berücksichtigen.
(4) 1Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist in die Berechnung der persönlichen Zulage nach § 7 einzubeziehen.
2Der entsprechende Teilbetrag der persönlichen Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.