Inhalt
    
    
        
          § 8
           Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Fahrer/Fahrerinnen 
          
         
        (1) Für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.
        (2) 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur – im Sinne des § 1 – gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. 2Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
        (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Tarifvertrag.
        (4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit bei Pauschalgruppe I im Tarifgebiet West ab 170 bis 196 Stunden und im Tarifgebiet Ost ab 174 bis 199 Stunden.
        (5) Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Pkw-Fahrer-TV-L beziehungsweise Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung in Anlage A.
        Protokollerklärung zu § 8:
        Vorhandene Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.