Inhalt
(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
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Tarifgebiet West
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Tarifgebiet Ost
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Pauschalgruppe I
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ab 185 bis 196 Stunden
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ab 189 bis 199 Stunden
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Pauschalgruppe II
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über 196 bis
221 Stunden
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über 199 bis
224 Stunden
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Pauschalgruppe III
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über 221 bis
244 Stunden
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über 224 bis
248 Stunden
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Pauschalgruppe IV
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über 244 bis
268 Stunden
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über 248 bis
272,5 Stunden
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Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen
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bis 288 Stunden
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bis 292 Stunden
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(2) Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlagen sind die ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung).
(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen soll im Tarifgebiet West 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im Monat nicht überschreiten. 2§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 2 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. 4Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerin wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt.
(4) 1Für den Fahrer/die Fahrerin erhöht sich bei Vertretung einer/eines ständigen persönlichen Fahrers/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 das Pauschalentgelt nach § 4 Absatz 2 für die Dauer der Vertretung um den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und dem Pauschalentgelt, den er/sie als ständiger persönlicher Fahrer/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 erhalten würde. 2§ 6 gilt entsprechend. 3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. 4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch im Tarifgebiet West auf 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost auf 292 Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.