Inhalt
    
    
        
        (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der Länder. 2Ferner gilt dieser Tarifvertrag für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Kraftfahrer von Leichenwagen der Gerichtsmedizin des Landes Berlin.
        (2) Er gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L
        ) hinaus beschäftigt werden.
        Protokollerklärungen zu § 1:
        
          - 1.
 
          - 
            
              1Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen sind die ständig eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind. 2Zu den Personenkraftwagenfahrern/Personenkraftwagenfahrerinnen gehören ferner die ständig eingeteilten Fahrer/Fahrerinnen von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer/Fahrerinnen von Krankentransportwagen.
           
          
          - 2.
 
          - 
            
              1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Monat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe erforderliche Arbeitszeit erfüllt wird. 3Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.