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Pkw-Fahrer-TV-L
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 12.10.2006
§ 3
Monatsarbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit.
(2) 1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.
(3) Im Falle
eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),
einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),
einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,
eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1,
eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates,
eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:
a)
bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der

Tarifgebiet West
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I
8,65 Stunden
9 Stunden
Pauschalgruppe II
9,65 Stunden
10 Stunden
Pauschalgruppe III
10,65 Stunden
11 Stunden
Pauschalgruppe IV
11,65 Stunden
12 Stunden
Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen
11,65 Stunden
12 Stunden
b)
bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 beziehungsweise 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der

Tarifgebiet West
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I
7,65 Stunden
8 Stunden
Pauschalgruppe II
8,65 Stunden
9 Stunden
Pauschalgruppe III
9,65 Stunden
10 Stunden
Pauschalgruppe IV
10,65 Stunden
11 Stunden
Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen
10,65 Stunden
12 Stunden
(4) 1Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen. 2Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren: 3Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.
(5) Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L
) oder Beurlaubung (§ 28 TV-L
) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L
) geleistet hätte.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:
1.
Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates gemäß Absatz 3 gehören auch mehrtägige Reisen, die zur Erfüllung der Personalrats-/Betriebsratsaufgaben notwendig sind und für die nach den Landespersonalvertretungsgesetzen/§ 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz Reisekostenvergütungen zu zahlen sind.
2.
1Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. 2Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird beziehungsweise eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.