Inhalt
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Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)
(1) Mitzuteilen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich
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aus dem Telekommunikationsgesetz (§ 220 TKG in Verbindung mit § 90 Absatz 1 GWB),
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aus dem Postgesetz (§ 104 PostG in Verbindung mit § 90 Absatz 1 GWB) und
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aus dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 104 Absatz 1 EnWG) ergeben.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu richten.