Inhalt
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Mitteilungen an das Bundeskartellamt
(1) Mitzuteilen sind
- 1.
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alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in den geltend gemachten Ansprüchen oder in Vorfragen die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, einschließlich des vergaberechtlichen Teils, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, einschließlich des zur Anwendung dieser Vorschriften ergangenen Sekundärrechts (§ 90 Absatz 1 GWB), mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen nach § 42 GWB (Ministererlaubnis),
- 2.
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alle Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 GWB gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben (§ 90 Absatz 4 GWB),
- 3.
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alle Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, in denen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder die Verordnung (EU) 2022/1925 zur Anwendung kommen (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB),
- 4.
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schriftliche Stellungnahmen der Europäischen Kommission nach § 90a Absatz 2 GWB,
- 5.
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Antworten der Europäischen Kommission auf Ersuchen des Gerichts nach § 90a Absatz 3 GWB.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) 1Die Mitteilung der Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien zu bewirken (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB). 2Mitzuteilen ist eine Abschrift der Entscheidung.
(4) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt zu richten.
(5) Bei Stellungnahmen und Ersuchen nach § 90a Absatz 2 und 3 GWB kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen (§ 90a Absatz 4 GWB).