Inhalt
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Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass
- 1.
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ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche nach § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 261 des Strafgesetzbuchs oder
- 2.
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ein Vermögensgegenstand mit Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
im Zusammenhang steht.
(2) 1Die Meldungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 17 Nummer 1 EGGVG sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. 2Die Richterin oder der Richter wird nicht zu einem Verpflichteten im Sinne des § 2 des Geldwäschegesetzes. 3Eine über Absatz 1 hinausgehende Mitteilungspflicht besteht nicht, § 2 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Die Meldungen haben gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes elektronisch zu erfolgen. 2Wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf Antrag nach § 45 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes auf die elektronische Übermittlung verzichtet, ist für die Übermittlung auf dem Postweg ein amtlicher Vordruck nach § 45 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes zu verwenden. 3Die Übermittlung auf dem Postweg ist an die Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, zu richten.