Inhalt

MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 97
Anwendungsbereich
1Dieser Unterabschnitt gilt für Video-Sharing-Dienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 22. 2Weitere Anforderungen nach dem V. Abschnitt bleiben unberührt.