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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 74
Werbung, Gewinnspiele
1Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. 2Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten die §§ 3 bis 16 und § 72 entsprechend.