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Inhaltsverzeichnis
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Medienstaatsvertrag (MStV) Vom 14.–28. April 2020 (§§ 1–122)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (§§ 1–2)
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II. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§§ 3–25)
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III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 26–49)
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IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk (§§ 50–73)
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1. Unterabschnitt Anwendungsbereich, Programmgrundsätze (§§ 50–51)
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2. Unterabschnitt Zulassung (§§ 52–58)
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3. Unterabschnitt Sicherung der Meinungsvielfalt (§§ 59–68)
§ 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
§ 60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
§ 61 Bestimmung der Zuschaueranteile
§ 62 Zurechnung von Programmen
§ 63 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§ 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen
§ 65 Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 66 Programmbeirat
§ 67 Richtlinien
§ 68 Sendezeit für Dritte
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4. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung (§§ 69–73)
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V. Abschnitt Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien (§§ 74–99e)
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VI. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung (§§ 100–103)
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VII. Abschnitt Medienaufsicht (§§ 104–113)
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VIII. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten (§§ 114–115)
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IX. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 116–122)
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Anlage ProgrammkonzeptDigitale Fernsehprogramme der ARD
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Anlage Konzepte für die Zusatzangebote des ZDF
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Anlage Programmkonzept DRadio Wissen
Anlage Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
Anlage Negativliste Jugendangebot
Inhalt
MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
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§ 67
Richtlinien
1
Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 59, 65 und 66.
2
In den Richtlinien zu § 66 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.