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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 67
Richtlinien
1Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 59, 65 und 66. 2In den Richtlinien zu § 66 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.