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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 64
Vielfaltssichernde Maßnahmen
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:
1.
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),
2.
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).