Inhalt
§ 4
Informationspflichten, Verbraucherschutz
(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
- 1.
-
Name und geografische Anschrift,
- 2.
-
Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,
- 3.
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die zuständige Aufsicht und
- 4.
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den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.
(2) 1Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.