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MStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 14.04.2020
§ 31h
Grundsätze der außertariflichen Vergütung
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt außertarifliche Verträge zu schließen, soweit ihre Zahl auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 2Für die außertarifliche Vergütung einschließlich der Bezüge der leitenden Angestellten in Berufungs- und Wahlämtern (Geschäftsleitung) gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) 1Außertarifvertragliche Vergütungen, einschließlich Versorgungsleistungen, Nebenleistungen und Leistungen, die im Fall einer regulären oder vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit zugesagt werden (Gesamtvergütung), haben in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweils übertragenen Aufgaben und erbrachten Leistungen zu stehen. 2Vergütungen und Versorgungsleistungen haben insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. 3Die Höhe der Gesamtvergütung hat sich an den Bezügen im öffentlichen Sektor einschließlich vergleichbarer öffentlicher Unternehmen zu orientieren.
(3) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen mit Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien ein klares und verständliches Vergütungssystem fest, welches für den Abschluss von Dienstverträgen mit außertariflich Beschäftigten bindend ist. 2Das Vergütungssystem ist im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen.
(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.