Inhalt
§ 30f
Gemeinsames technisches Plattformsystem
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gründen zur Entwicklung und für den Betrieb eines gemeinsamen technischen Plattformsystems eine rechtlich selbstständige gemeinsame Tochtergesellschaft.
(2) 1Ziel des gemeinsamen technischen Plattformsystems ist der Aufbau einer gemeinsam genutzten Infrastruktur. 2Diese soll aufeinander abgestimmte Komponenten insbesondere für Telemedienangebote nach § 30 bereitstellen, die modernen und möglichst offenen technischen Standards entsprechen, die Erfüllung des Auftrags nach § 26 Abs. 3 unterstützen und Effizienzgewinne erzielen durch die gemeinsame Entwicklung für die beteiligten Partner. 3Den jeweils besonderen Anforderungen an die Nutzung von Audio- und Videoangeboten ist hierbei Rechnung zu tragen. 4Im Rahmen des gemeinsamen technischen Plattformsystems sollen datensichere und datensparsame Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme geschaffen werden. 5Diese Personalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme sollen einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen gemeinwohlorientierten Diskurs ermöglichen.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ermöglichen eine Mitwirkung und Vernetzung für öffentlich-rechtliche europäische Partner und prüfen regelmäßig eine mögliche Öffnung für private Anbieter.