Inhalt
§ 30e
Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages unter Wahrung ihrer journalistischen und institutionellen Eigenständigkeit zusammen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst grundsätzlich alle, insbesondere administrative und technische Bereiche, und die Nutzung gemeinsamer sächlicher, technischer und personeller Kapazitäten, einschließlich Studios im In- und Ausland, soweit dem nicht zwingende Gründe im Sinne des Absatzes 2 entgegenstehen. 3Bei der Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbeitsteilig zusammen.
(2) Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit gilt im Einzelfall nicht, sofern hierdurch
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die Auftragserfüllung der beteiligten Rundfunkanstalten gefährdet würde,
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der publizistische Wettbewerb zwischen den beteiligten Rundfunkanstalten erheblich beeinträchtigt würde oder
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eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben hat, dass keine langfristige Kosteneffizienz zu erwarten ist.
(3) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. 2Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden.
(4) 1Zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF findet ein regelmäßiger Austausch über die Programme nach § 28 Abs. 1 und 3 statt. 2Vor Veränderung der jeweiligen Programmschemas sollen die dafür in der ARD Verantwortlichen und der Intendant des Zweiten Deutschen Fernsehens auf ein Einvernehmen hinwirken; dabei ist auf Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
(5) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß § 26 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. 2Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. 3Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.