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JMStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 10.09.2002
§ 5c
Ankündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht
(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Ankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder in geeigneter Weise durch optische Mittel als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
(3) 1Anbieter von Telemedien müssen bei Filmen, Serien und Spielprogrammen, die sie als eigene Inhalte anbieten, auf eine Alterseinstufung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot durch eine deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung vor oder mit Beginn des Angebots hinweisen. 2Sie sollen zudem auf die wesentlichen Gründe für die Alterseinstufung und auf Gefahren für die persönliche Integrität nach § 5 Abs. 1 Satz 2 hinweisen. 3Dies gilt auch für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. 4Die Pflicht besteht bei Filmen, Serien und Spielprogrammen nicht, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. 5Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Kennzeichnet ein Anbieter sein Angebot nach § 5 Abs. 3 Nr. 2, hat er auf das verwendete Jugendschutzprogramm in seinem Angebot eindeutig hinzuweisen.