Inhalt
§ 3
(Begriffsbestimmungen)
Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
- 1.
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Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,
- 2.
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Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,
- 3.
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Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
- 4.
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Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.