Inhalt
§ 3
(Begriffsbestimmungen)
Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
- 1.
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Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,
- 2.
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Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,
- 3.
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Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
- 4.
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Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
- 5.
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Jugendschutzprogramm eine softwarebasierte Anwendung, die Alterskennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ausliest und Angebote erkennt, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen,
- 6.
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Betriebssystem eine softwarebasierte Anwendung, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software eines Endgeräts steuert und die Ausführung von softwarebasierten Anwendungen, die dem Zugang zu Angeboten nach Nr. 1 dienen, ermöglicht,
- 7.
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Anbieter eines Betriebssystems eine natürliche oder juristische Person, die Betriebssysteme bereitstellt,
- 8.
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Jugendschutzvorrichtung ein System, um Jugendschutzeinstellungen vorzunehmen, insbesondere durch Einstellungsmöglichkeiten im Betriebssystem oder in profil- und accountbasierten Systemen,
- 9.
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App eine softwarebasierte Anwendung, die der unmittelbaren Ansteuerung von Angeboten nach Nr. 1 dient,
- 10.
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Online-Suchmaschine ein Telemedium, das es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können,
- 11.
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Browser eine softwarebasierte Anwendung zur Betrachtung von und Interaktion mit Angeboten nach Nr. 1.