Inhalt
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Medienstaatsvertrages sowie für Betriebssysteme nach § 3 Nr. 6. 2Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter nach § 3 Nr. 2 und Nr. 7, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1), die durch die Richtlinie 2018/1808/EU (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert wurde. 3Von der Bestimmung zur Nutzung in Deutschland ist auszugehen, wenn sich die Angebote in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. 4Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU gilt dieser Staatsvertrag für Anbieter von Video-Sharing-Diensten, wenn sie nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind; zudem gelten die Sätze 1 bis 3, 5 und 6. 5Maßnahmen gegen Anbieter von Telemedien oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind auf Grundlage dieses Staatsvertrages zulässig, wenn die Maßnahme
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zum Schutz
- a)
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der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf
- aa)
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die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
- bb)
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die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
- cc)
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Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
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die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- b)
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der öffentlichen Gesundheit oder
- c)
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der Interessen der Verbraucher und der Interessen von Anlegern
erforderlich ist,
- 2.
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ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betrifft, das die unter Nummer 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und
- 3.
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in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 steht.
6Maßnahmen nach Satz 5 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) geändert worden ist, erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/ EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17), soweit die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet.
(3) Das Digitale-Dienste-Gesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrages bleiben unberührt.