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JMStV
Text gilt ab: 30.06.2022
Fassung: 10.09.2002
§ 5b
Meldung von Nutzerbeschwerden
Rechtswidrig im Sinne des § 10a des Telemediengesetzes sind solche Inhalte, die
1.
nach § 4 unzulässig sind oder
2.
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1, 3 bis 5 nachzukommen.