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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 36
Geschäftsbedarf
(1) Den Geschäftsbedarf beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten.
(2) Die zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenstände erforderlichen Pfandsiegelmarken und Pfandanzeigen sowie Quittungsblöcke werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.
(3) 1Die Pfandsiegelmarken haben die Form eines Rechtecks in der Größe von 3,5 × 5 cm. 2Sie sind in roter Farbe auf weißem Grund gehalten. 3Ihre Beschriftung ergibt sich aus der Anlage 1. 4Der Gerichtsvollzieher hat bei der Verwendung der Pfandsiegelmarken seinen Namen und sein Geschäftszeichen nebst abgekürzter Jahreszahl deutlich einzutragen. 5Name und Ortsangabe können durch Stempelaufdruck angebracht werden.
(4) 1Die Pfandanzeigen sind in der Regel in der Größe von 14,8 × 21 cm zu halten. 2Ihre Beschriftung ergibt sich aus der Anlage 2. 3Die Vordrucke sind in Blockform herzustellen. 4Die Vordruckblätter sind abwechselnd in roter und weißer Farbe zu halten und derart mit durchlaufenden Zahlen zu versehen, dass je ein Rotzettel die gleiche Zahl trägt wie der folgende Weißzettel. 5Die Weißzettel tragen die Überschrift: „Anlage zum Protokoll vom … DR II Nummer …“. 6Die Rotzettel sind an dem Ort anzubringen, an dem sich die Pfandstücke befinden (vergleiche § 82 Absatz 2, § 102 Absatz 2 GVGA). 7Die Weißzettel, auf denen eine Abschrift der Pfandanzeige anzubringen ist, sind als Anlage zum Pfändungsprotokoll zu nehmen. 8Die Abschrift kann im Durchschreibeverfahren hergestellt werden.
(5) 1Die Dienstbehörde ermittelt im Monat Juni jeden Jahres den voraussichtlichen Jahresbedarf ihrer Gerichtsvollzieher an Pfandsiegelmarken und Pfandanzeigen und bestellt ihn bis zum 1. Juli unmittelbar bei der Herstellerfirma. 2Aus diesem Bestand gibt sie den laufenden Bedarf an die Gerichtsvollzieher ab.
(6) 1Die Quittungsblöcke beschafft die Dienstbehörde; sie werden dem Gerichtsvollzieher in der Regel nach dem Bedarf für ein halbes Jahr überlassen. 2Der Gerichtsvollzieher bestätigt der Dienstbehörde den Empfang unter Bezeichnung der Nummern der Quittungsblöcke. 3Die Amtsgerichte melden ihren Jahresbedarf an Quittungsblöcken dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zum 15. September jeden Jahres.