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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 31
Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers
1Dem Gerichtsvollzieher kann im Bedarfsfall auf Antrag ein Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers und zu dessen Ausstattung mit Büro- und Informationstechnik gewährt werden. 2Die näheren Einzelheiten richten sich nach den von den Landesjustizverwaltungen für die Bewilligung von Vorschüssen getroffenen Bestimmungen.