Inhalt
§ 182
Ort, Zeit und Bekanntmachung der Versteigerung
(1) 1Die Versteigerung kann als Präsenzversteigerung ausschließlich an einem geeigneten Versteigerungsort, als virtuelle öffentliche Versteigerung oder als hybride öffentliche Versteigerung erfolgen (§ 1236 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BGB). 2Geeignet ist ein Versteigerungsort, wenn für diesen unter Berücksichtigung der dortigen Marktlage ein angemessener Erfolg zu erwarten ist. 3Unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes werden öffentlich bekannt gemacht der Zeitpunkt der Versteigerung, bei einer Präsenzversteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung außerdem der Versteigerungsort sowie bei einer virtuellen öffentlichen Versteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung die Zugangsdaten (§ 1237 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 3 BGB). 4Bei der Wahl der Art der Bekanntmachung (zum Beispiel durch Veröffentlichung in Zeitungen) ist der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen (vergleiche § 93 Absatz 3). 5Es ist ersichtlich zu machen, dass es sich um einen Pfandverkauf handelt. 6Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders sind nicht bekanntzumachen. 7Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Belegexemplar zu den Akten zu nehmen.
(2) 1Der Eigentümer des Pfandes und die von dem Pfandgläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind von dem Versteigerungstermin zu benachrichtigen (§ 1237 BGB). 2Die Benachrichtigung des Eigentümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden. 3Die Benachrichtigungen erfolgen durch Einschreiben, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt.
(3) 1Die Aufhebung eines Versteigerungstermins ist öffentlich bekanntzumachen. 2Die nach Absatz 2 benachrichtigten Personen sind von der Aufhebung des Termins zu verständigen.