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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 162
Anzuwendende Vorschriften
(1) Der Gerichtsvollzieher führt die Aufnahme von Wechselprotesten nach den Artikeln 79 bis 87 WG und den folgenden §§ 163 bis 171 durch.