Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 4
Rechtsstellung und Aufgaben
(1) 1Der Regionalverband Donau-Iller ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Regionalplanung in der grenzüberschreitenden Region Donau-Iller. 2Er wirkt nach Maßgabe des Artikels 22 und mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden beider Länder durch andere geeignete Maßnahmen auf die Verwirklichung der Regionalplanung hin. 3Ferner wirkt er bei der Landesplanung der vertragsschließenden Länder mit.
(2) 1Verbandsmitglieder sind
1.
in Baden-Württemberg der Stadtkreis Ulm, der Alb-Donau-Kreis und der Landkreis Biberach;
2.
in Bayern die kreisfreie Stadt Memmingen und die Landkreise Günzburg, Neu-Ulm und Unterallgäu.
2Die jeweiligen Gebiete der Verbandsmitglieder bilden den Verbandsbereich (Region).
(3) Der Regionalverband hat seinen Sitz in Ulm; der Sitz der Geschäftsstelle wird durch die Verbandssatzung bestimmt.
(4) 1Für den Regionalverband gilt das Zweckverbandsrecht von Baden-Württemberg entsprechend, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. 2Auf die Bediensteten des Verbands findet das in Baden-Württemberg geltende Dienstrecht Anwendung. 3Der Verband erfüllt seine Aufgaben auch im übrigen nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält.