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Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 16
Deckung des Finanzbedarfs
(1) 1Der Regionalverband erhält für die Regionalplanung von jedem der vertragschließenden Länder jährlich einen Zuschuß. 2Der Zuschuß wird von den beiden Ländern anteilig für ihren Landesteil gewährt. 3Die Höhe bestimmt sich nach den baden-württembergischen Bestimmungen über den Staatszuschuß an die Regionalverbände in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Sonderbelastung durch die grenzüberschreitenden Aufgaben ergänzt um 20 vom Hundert dieses Betrags.
(2) 1Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. 2Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. 3Die Umlage wird in dem Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen aufgeteilt. 4Maßgebend ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung.
(3) Der Regionalverband kann Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg erheben.