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Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 9
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der Planungsausschuss oder der Verbandsvorsitzende auf Grund des Staatsvertrags zuständig ist.
(2) 1Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise/kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte im Verbandsbereich sowie aus weiteren Vertretern. 2Die Landräte und Oberbürgermeister werden im Falle der Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter vertreten; für jeden weiteren Vertreter ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen. 3Jeder Vertreter hat eine Stimme.
(3) 1Jedes Verbandsmitglied entsendet für je angefangene 20 000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. 2Dabei ist der auf den 30. Juni fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres zugrunde zu legen. 3Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden der Landrat und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte, auf die Zahl der Vertreter eines Stadtkreises/einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet.
(4) 1Die weiteren Vertreter und ihre Stellvertreter werden von den Kreistagen und den Gemeinderäten/Stadträten der Verbandsmitglieder (Wahlorgane) auf die Dauer von sechs Jahren innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit gewählt. 2Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl durchzuführen ist. 3Die Zahl der zu wählenden weiteren Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsdirektor festgestellt und den Verbandsmitgliedern mitgeteilt.
(5) 1Wählbar in der Verbandsversammlung ist, wer die Wählbarkeit in den Landtag eines der vertragsschließenden Länder und in die Wahlorgane besitzt. 2Die weiteren Vertreter brauchen diesen Organen nicht anzugehören.
(6) 1Weitere Vertreter können nicht sein:
1.
Beamte und Arbeitnehmer des Regionalverbands und
2.
Beamte und Arbeitnehmer der in Artikel 17 genannten Behörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
(7) 1Aus der Verbandsversammlung scheiden die weiteren Vertreter aus, die die Wählbarkeit verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund entsteht. 2Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. 3Die Verbandsversammlung stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. 4Ergibt sich nachträglich, daß ein in die Verbandsversammlung Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies von der Verbandsversammlung festzustellen.
(8) Tritt ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.
(9) Die weiteren Vertreter und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(10) 1Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die zuständigen höheren und die obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder einzuladen. 2Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.