Inhalt
Art. 15
Öffentliche Bekanntmachungen
1Öffentliche Bekanntmachungen sind durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und in den Bayerischen Staatsanzeiger durchzuführen. 2Satzungen treten am Tage nach der letzten Bekanntmachung in Kraft.