Inhalt
    
    
                
                  Art. 15
                   Öffentliche Bekanntmachungen 
                  
                 
                 1Öffentliche Bekanntmachungen sind durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und in den Bayerischen Staatsanzeiger durchzuführen. 2Satzungen treten am Tage nach der letzten Bekanntmachung in Kraft.