Inhalt
(1) 1Die Verbandsversammlung bestellt einen Planungsausschuss. 2Der Ausschuss hat mindestens 15 und höchstens 25 Mitglieder. 3Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der Zusammensetzung der Verbandsversammlung aus Vertretern der Verbandsmitglieder entsprechen. 4Der Planungsausschuss hat über die Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplans zu beraten und insoweit die Sitzungen der Verbandsversammlung vorzubereiten. 5Er ist befugt, über Teilfortschreibungen und sonstige Änderungen des Regionalplans abschließend zu beschließen, sofern die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht oder nur unwesentlich berührt werden und die Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen; bis zum abschließenden Beschluss des Planungsausschusses kann die Verbandsversammlung die Beschlussfassung an sich ziehen. 6 Artikel 9 Abs. 10 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluß beratende Ausschüsse bilden.
(3) 1Dem Planungsausschuss können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. 2Auf den Planungsausschuss kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
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die Bildung von Ausschüssen der Verbandsversammlung und die Bestellung ihrer Mitglieder, die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters;
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die Aufstellung und Änderung des Regionalplans unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 5;
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die Beschlußfassung über den Abschluß einer Vereinbarung nach Art. 23;
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den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 5;
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den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung;
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die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden;
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Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.