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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 9
Zuständigkeiten der Staatsschuldenverwaltung
(1) 1Dem Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – obliegt die Verwaltung der vom Freistaat Bayern aufgenommenen Kreditmarktmittel. 2Urkunden über Schuldenaufnahmen werden vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – ausgestellt und unterzeichnet.
(2) Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – führt das Staatsschuldbuch nach dem Staatsschuldbuchgesetz.
(3) Absatz 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die zweckgebundenen Darlehen, die der Freistaat Bayern bei anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere beim Bund, aufnimmt.
(4) Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – verwaltet die Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern, soweit die Verwaltung nicht anderen Stellen obliegt.