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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 6
Beirat für Wiedergutmachung
(1) 1Beim Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – kann ein Beirat für Wiedergutmachung gebildet werden, der zu grundsätzlichen Fragen der vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – durchzuführenden Gesetze zu hören ist. 2Über die Bestellung und Zusammensetzung entscheidet das Staatsministerium.
(2) 1Bei dem Beirat für Wiedergutmachung kann eine Geschäftsstelle errichtet werden, über die das Staatsministerium die Dienstaufsicht ausübt. 2Die Bestellung des Leiters der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. 3Die Aufgaben der Geschäftsstelle können vom Staatsministerium auch dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – Landesentschädigungsamt – übertragen werden.
(3) Die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben des Beirats und der Geschäftsstelle werden vom Freistaat Bayern getragen.