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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 2
Entschädigungsbehörde
(1) 1Entschädigungsbehörde ist das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München –. 2Es führt in Entschädigungssachen im Verkehr nach außen die Bezeichnung „das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt“.
(2) Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – ist auch oberste Entschädigungsbehörde im Sinn des § 187 Abs. 1 BEG.
(3) 1Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium). 2Oberste Landesbehörde im Sinn des § 184 Abs. 2 BEG ist das Staatsministerium.