Inhalt
§ 8
Staatsschuldenverwaltung
(1) 1Die Staatsschuldenverwaltung wird auf das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – übertragen. 2Es führt in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung im Verkehr nach außen die Bezeichnung „Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung“.
(2) Das Landesamt für Finanzen untersteht in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums.