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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 3
Versicherungen an Eides Statt
Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – ist in Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.