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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 5
Berichtigung von Bescheiden
(1) 1Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – durch Bescheid zu berichtigen. 2Die Anspruchsberechtigten und die übrigen Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, sind verpflichtet, den Bescheid dem Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen.
(2) Wer durch den Berichtigungsbescheid beschwert wird, kann innerhalb der in § 210 BEG festgesetzten Frist Klage beim Landgericht München I (Entschädigungskammer) erheben.