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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 1
Aufgabenübertragung
Die bisher von der Oberfinanzdirektion München wahrgenommene Aufgaben der Bayerischen Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung werden dem Landesamt für Finanzen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen.