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ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 27.08.2018
§ 8a
Übergangsregelung
Für Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 nur für Anträge von Pflegefachkräften auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.