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ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 27.08.2018
§ 4
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
(1) 1Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften ist landesweit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG zuständig. 2Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften soll hierbei einheitlicher und bayernweit zuständiger Ansprechpartner für die Arbeitgeber sein. 3Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für Anträge auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG bleibt daneben unberührt.
(2) Mit Abschluss der Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 AufenthG über das beschleunigte Verfahren ist ausschließlich diejenige Ausländerbehörde zuständig, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für Anträge von Pflegefachkräften sowie Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Sinn der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Heilberufeverordnung (HeilBV) genannten Berufsgesetze und Angehörigen der Approbationsberufe im Sinn der in § 1 Abs. 1 Satz 1 HeilBV genannten Berufsgesetze auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ausschließlich die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften zuständig.