Inhalt
    
    
        
          § 2
           Untere Ausländerbehörden 
          
         
        Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausländerrecht) obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, soweit nicht nach den §§ 3 bis 6 die Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde gegeben ist.