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ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.12.2020
Fassung: 27.08.2018
§ 5
Landesamt
(1) Das Landesamt unterstützt die Kreisverwaltungsbehörden sowie die Zentralen Ausländerbehörden bei der Vollstreckung der von ihnen erlassenen Maßnahmen und übernimmt hierzu alle organisatorischen Aufgaben zur Abwicklung von Rückführungen, insbesondere
1.
die Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen sowie die Förderung von Rückkehr- und Reintegrationsprojekten,
2.
auf Ersuchen der zuständigen Ausländerbehörde die Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit verbundenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung,
3.
die Organisation und Abstimmung von Einzel- und Sammelabschiebungen sowie weitere damit verbundene Maßnahmen,
4.
die Zusammenarbeit mit den weiteren an der Durchsetzung der Ausreisepflicht beteiligten Behörden, Organisationen und Einrichtungen.
(2) 1Das Landesamt ist zuständig für
1.
die ausländerrechtlichen Maßnahmen betreffend islamistische und sonstige ausländerextremistische Gefährder (Zentralstelle Ausländerextremismus Bayern), für die es im Einzelfall gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde erklärt, die Zuständigkeit von ihr zu übernehmen,
2.
die im Rahmen des Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen ausländerrechtlichen oder unaufschiebbaren Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung (Zentrale Passersatzbeschaffung Bayern),
3.
den Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen in den nach Art. 2a des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetz errichteten Hafteinrichtungen.
2Im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Landesamt nach Unterrichtung der zuständigen Ausländerbehörde insbesondere
1.
Sicherheitsgespräche führen um abzuklären, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder Gründe für eine Ausweisung oder Abschiebung wegen besonderer Gefährlichkeit bestehen,
2.
Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise oder der Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit nach dem Aufenthaltsgesetz dienen und
3.
Ausreiseverbote sowie damit im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Maßnahmen anordnen.