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Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht – ZustVAuslR) Vom 27. August 2018 (GVBl. S. 714, 738) BayRS 26-1-1-I (§§ 1–8)
§ 1 Ausländerbehörden
§ 2 Untere Ausländerbehörden
§ 3 Zentrale Ausländerbehörden
§ 4 Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
§ 5 Landesamt
§ 6 Oberste Landesbehörde
§ 7 Örtliche Zuständigkeit
§ 8 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 27.08.2018
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§ 6
Oberste Landesbehörde
Erlässt die oberste Landesbehörde eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, kann sie auch alle damit zusammenhängenden weiteren ausländerrechtlichen Entscheidungen treffen.