Inhalt

ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 27.08.2018
§ 5
Landesamt
(1) Das Landesamt unterstützt die Kreisverwaltungsbehörden sowie die Zentralen Ausländerbehörden bei der Vollstreckung der von ihnen erlassenen Maßnahmen und übernimmt hierzu alle organisatorischen Aufgaben zur Abwicklung von Rückführungen, insbesondere
1.
auf Ersuchen der zuständigen Ausländerbehörde die Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit verbundenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung,
2.
die Einleitung, Organisation und Abstimmung von Einzel- und Sammelabschiebungen sowie weitere damit verbundene Maßnahmen,
3.
die Zusammenarbeit mit den weiteren an der Durchsetzung der Ausreisepflicht beteiligten Behörden, Organisationen und Einrichtungen.
(2) 1Das Landesamt ist zuständig für
1.
die ausländerrechtlichen Maßnahmen betreffend islamistische und sonstige ausländerextremistische Gefährder; dies gilt nicht für Fälle im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg, es sei denn es liegen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vor,
2.
die im Rahmen des Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen ausländerrechtlichen oder unaufschiebbaren Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung (Zentrale Passersatzbeschaffung Bayern),
3.
den Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen in den nach Art. 2a des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetz errichteten Hafteinrichtungen,
4.
das Führen von Sicherheitsgesprächen, um abzuklären, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder Gründe für eine Ausweisung oder Abschiebung wegen besonderer Gefährlichkeit bestehen und
5.
die Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen sowie die Förderung von Rückkehr- und Reintegrationsprojekten.
2Im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Landesamt nach Unterrichtung der zuständigen Ausländerbehörde insbesondere
1.
Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise oder der Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit nach dem Aufenthaltsgesetz dienen und
2.
Ausreiseverbote sowie damit im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Maßnahmen anordnen.