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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV) Vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747) BayRS 2032-2-11-F (§§ 1–22)
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Teil 1 Stellenzulagen (§§ 1–10)
§ 1 Lehrzulage
§ 2 Lehrtätigkeit
§ 3 Höhe der Lehrzulage
§ 4 Ausschlusswirkung der Lehrzulage
§ 5 Lehrerfunktionszulage
§ 6 Luftfahrtgeräteprüferzulage
§ 7 Steuerprüferzulage
§ 7a Justizwachtmeisterzulage
§ 8 Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Konkurrenzregelungen
§ 10 Haushaltsvorbehalt
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Teil 2 Zulagen für besondere Erschwernisse (§§ 11–20)
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Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 21–22)
[Schlussformel]
Anlage 1 Lehrzulage
Anlage 2 Lehrerfunktionszulage
Anlage 3 Luftfahrtgeräteprüferzulage, Steuerprüferzulage und Justizwachtmeisterzulage
Anlage 4 Erschwerniszulagen
Inhalt
BayZulV
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 16.11.2010
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§ 8
Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Stellenzulagen gemäß Art. 6 BayBesG zu kürzen.