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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 7
Steuerprüferzulage
1Beamte und Beamtinnen der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Steuerprüferzulage nach Maßgabe der Anlage 3. 2Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.